Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) § 22 Sicherheitsbeauftragte
(1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. 3In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. 4Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
DGUV Information 211-042
In den letzten fünf Jahrzehnten hat der Arbeitsschutz in Deutschland enorme Erfolge erzielt. Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle, besonders schweren Arbeitsunfälle und meldepflichtigen Arbeitsunfälle konnten jeweils um mehr als 80% reduziert werden. Die Arbeit insgesamt wurde ungefährlicher und die körperlichen Belastungen konnten ebenfalls reduziert werden. Trotz dieser Erfolge ist auch weiterhin ein intensiver Einsatz für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich – aus humanitären, ethischen und sozialen Gründen. Aber auch wirtschaftliche Aspekte – hohe Aufwendungen für Heilung und Entschädigung, von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen aufzubringen – sprechen für den weiteren Ausbau. Das ist auch im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen, denn sie tragen die Lasten solidarisch. Es ist daher ein gemeinsames Ziel aller Beteiligten, das Unfallrisiko möglichst gering zu halten und Belastungen weiter zu reduzieren. Sicherheitsbeauftragte (Sibe) übernehmen bei dieser Zielstellung auch weiterhin eine wichtige Rolle.
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
§20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
§20 (1)
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren;
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Anzahl der Beschäftigten.
Ich erstelle individuelle Gefährdungsbeurteilungen für den normalen Betriebsablauf und alle damit verbundenen Prozesse sowie Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilungen für Firmen.
Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommen die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.
Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert unter anderem auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1989 und 1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz. In Österreich haben Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen (§ 6 Arbeitnehmerschutzgesetz).
Ich erstelle Betriebsanweisungen für Firmen. Von der Bohrmaschine bis zum Flugzeug.
Die Betriebsanweisung (BA) ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen und Schutzmaßnahmen aufzeigen soll.
Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
Der folgende Inhalt für die Betriebsanweisungen wird z. B. von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
Anwendungsbereich
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten bei Störungen
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
Folgen der Nichtbeachtung
Betriebsanweisungen für Stoffe und Zubereitungen können aus den für Gefahrstoffe vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern abgeleitet werden. Wie das geht, beschreiben viele Berufsgenossenschaften in Merkblättern und Arbeitshilfen.
Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z. B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV bzw. jetzt DGUV Vorschrift 1 § 2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 12 Abs. 2), aus der Biostoffverordnung (BioStoffV § 14) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).
Teilweise werden in diesen Quellen „nur“ geeignete Vorschriften verlangt, in der GefStoffV wird aber eine Betriebsanweisung mit den hier angegebenen Überschriften (allerdings nur von 1 bis 6) über eine Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 555) vorgeschrieben. Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung („Schutzstufe 1“: geringe Menge, geringe Exposition, Einstufung maximal mit Xi, Xn oder C) ist eine Betriebsanweisung nicht vorgeschrieben.
Ich erstelle ein individuelles Arbeitsschutzkonzept nach den gesetzlichen Vorgaben und dem sich daraus ergebenden Bedarf für Firmen.
Das beinhaltet das Erstellen von
Der Arbeitsschutzausschuss bildet sich entsprechend § 11 ASiG.
Demnach setzt er sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern (im öffentlichen Dienst: Personalrat und im kirchlichen Dienst/bei kirchlichem Arbeitsrecht: Mitarbeitervertretung; gem. § 16 ASiG)
Betriebsärzten
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Montag bis Freitag 8:00 – 16:30 Uhr