§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder In-Stand-Halten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen oder In-Stand-Halten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. Wir bilden aus nach DGUV 309-003.
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